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Beschlossen an der
Generalversammlung vom 05. Februar 2010 |
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Inhaltsverzeichnis |
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1. |
Name, Sitz und Zweck |
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1.1. |
Name und Sitz |
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1.2. |
Zweck |
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1.3. |
Zugehörigkeit |
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2. |
Organe des Vereins |
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2.1. |
Allgemein |
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2.2. |
Generalversammlung |
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2.3. |
Mitgliederversammlung |
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2.4. |
Vorstand |
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2.5. |
Kontrollstelle |
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2.6. |
Spezialkommissionen |
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3. |
Mitgliedschaft |
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3.1. |
Eintritt, Austritt, Ausschluss |
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3.2. |
Aktivmitglieder |
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3.3. |
Nachwuchsmitglieder |
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3.4. |
Passivmitglieder |
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3.5. |
Ehrenmitglieder |
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4. |
Die Mittel |
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4.1. |
Jahresbeitrag Aktivmitglieder |
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4.2. |
Jahresbeitrag Passivmitglieder |
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4.3. |
Jahresbeitrag Ehrenmitglieder |
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4.4. |
Veranstaltungen |
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4.5. |
Persönliche Arbeitsleistung |
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4.6. |
Kredite |
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4.7. |
Zuwendungen |
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5. |
Verbindlichkeiten gegenüber Dritten |
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5.1. |
Unterschrift |
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5.2. |
Haftung |
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6. |
Fähnrich |
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7. |
Statutenänderungen |
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8. |
Versicherung |
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9. |
Übergeordnete Regelungen |
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10. |
Regelung Schützenstubenbetrieb |
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11. |
Vereinsauflösung |
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12. |
Gültigkeit |
1. |
Name, Sitz und Zweck |
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1.1. |
Name und Sitz |
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Unter dem Namen Armbrustschützenverein Uhwiesen - Kurzname „ASV Uhwiesen“ besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches mit Sitz in Laufen - Uhwiesen, Kanton Zürich. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. |
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1.2. |
Zweck |
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Der Verein bezweckt,
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1.3. |
Zugehörigkeit |
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Der „ASV Uhwiesen“ ist eine Sektion des Eidg. Armbrustschützenverbandes (EASV) und damit eine Untersektion des Rheinischen Armbrustschützenverbandes (RASV). |
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2. |
Organe des Vereins |
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2.1. |
Allgemein |
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Die Organe des Vereins sind:
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2.2. |
Generalversammlung |
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Die Generalversammlung ist das oberste
Organ des Vereins. Sie findet jeweils im ersten Vierteljahr des
Kalenderjahres statt (ordentliche Generalversammlung). Der Vorstand kann jederzeit nach Bedarf eine ordentliche oder außerordentliche Generalversammlung einberufen. Die Einberufung hat schriftlich zu erfolgen und muss den Mitgliedern mindestens 14 Tage vorher zusammen mit der Traktandenliste zugestellt werden. Verlangt mindestens ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder unter Bekanntgabe der zu behandelnden Traktanden die Durchführung einer ausserordentlichen Generalversammlung, so ist der Präsident verpflichtet, eine solche einzuberufen. Die Einberufung hat schriftlich zu erfolgen und muss den Mitgliedern mindestens 14 Tage vorher zusammen mit der Traktandenliste zugestellt werden. Die Teilnahme an der Generalversammlung ist für alle stimmberechtigten Mitglieder obligatorisch. Voraussehbare Absenzen müssen dem Präsidenten oder dem Aktuar mindestens 7 Tage vor der Generalversammlung schriftlich oder mündlich bekannt gegeben werden. |
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Die Generalversammlung hat folgende – obligatorischen - Geschäfte zu erledigen: |
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| Die Generalversammlung beschließt mit einfachem Mehr. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid. Über offene oder geheime Abstimmung entscheidet die Generalversammlung auf Antrag. Über die Beschlüsse muss Protokoll geführt werden. | |
| Die Generalversammlung wird normalerweise vom Präsidenten oder vom Vizepräsidenten geleitet. Die Wahl des Präsidenten wird durch den Vizepräsidenten oder ein anderes Vorstandsmitglied durchgeführt. | |
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2.3. |
Mitgliederversammlung |
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Sie wird vom Vorstand einberufen, wenn es die Geschäfte erfordern oder auf Verlangen von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks. Die Einberufung hat mindestens 14 Tage vor dem festgelegten Datum schriftlich zu erfolgen.
Die an Mitgliederversammlungen zu behandelnde
Traktandenliste wird
vom Vereinspräsidenten aufgestellt. |
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2.4. |
Der Vorstand |
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Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte
des Vereins und vertritt diesen nach aussen. Er legt der
Generalversammlung jährlich Tätigkeitsberichte der verschiedenen
Ressorts, die Jahresrechnung und das Jahresprogramm für die nächste
Saison vor. Der Vorstand besteht aus mehreren
Mitgliedern. Präsident, Schützenmeister, Materialverwalter,
Nachwuchsleiter und Aktuar. Der Kassier muss nicht zwingend dem Vorstand
angehören. Bei Bedarf kann er mit Ressort -Trägern erweitert werden. Als
Vizepräsident amtet der Schützenmeister. Besteht der Vorstand aus einer
geraden Anzahl von Mitgliedern, so hat bei Abstimmungen der Präsident -
wenn erforderlich - den Stichentscheid. Die Wahl des Vorstandes erfolgt jeweils auf
eine Amtsdauer von zwei Jahren mit steter Wiederwählbarkeit. Scheidet
ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, so ist es an der
nächsten Generalversammlung zu ersetzen. Der Präsident und der Schützenmeister werden
von der Generalversammlung separat gewählt. Die übrigen Mitglieder
werden hingegen in globo gewählt. Gehören der Kassier nicht dem Vorstand
an, so ist dieser ebenfalls separat zu wählen. Der Vorstand konstituiert
sich selbst, mit Ausnahme des Präsidenten und des Schützenmeisters. Er
ist beschlussfähig, wenn mind. die Hälfte des Vorstandes an der
Vorstandssitzung anwesend ist. Der Kassier führt die Vereinsrechnung und betreut das Vereinsvermögen. Bei einem von ihm verschuldeten Verlust kann er haftbar gemacht werden. Er erstellt den Jahresabschluss, führt die Mitgliederkontrolle und zieht die Mitgliederbeiträge ein. Der Aktuar führt an Versammlungen und Sitzungen das Protokoll. Der Schiessbetrieb untersteht der Obhut des Schützenmeisters. Er führt die Schiesskontrolle und ist für die Erstellung der jährlichen Ranglisten verantwortlich. Er erstellt das Schiessprogramm zuhanden der Generalversammlung, die Gruppeneinteilung und Schützenanmeldung für Schiessanlässe. Der Nachwuchsleiter organisiert und leitet die Nachwuchskurse des Vereins. Er ist verantwortlich für die ihm anvertrauten Jugendlichen, sowie für das ihm anvertraute Material. Der Materialverwalter überwacht und verwaltet das vereinseigene Material, Mobiliar und Waffen. Er besorgt den Nachschub von Blei und sorgt für Ordnung in und um die Schiessanlage. Er ist für das ihm anvertraute Material verantwortlich. Vorstandsmitglieder, die zurückzutreten wünschen, haben dies dem Präsidenten schriftlich zu Handen der GV bis zum 31. Dezember mitzuteilen. Ein Rücktritt ist nur auf eine Generalversammlung möglich. Austritte werden nur dann bewilligt, wenn das betreffende Mitglied seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nachgekommen ist. Jedes Vorstandsmitglied hat das Recht, die Einberufung einer Vorstandssitzung zu verlangen. Den Vorstandsmitgliedern wird eine Pauschalentschädigung jeweils auf Ende des Vereinsjahres ausbezahlt. Der Vorstand hat das Recht, über einen Geldbetrag von Fr. 1200.00 pro Jahr frei zu verfügen. Anschaffungen und Auslagen die diesen Betrag übersteigen, benötigen die Bewilligung der Generalversammlung. |
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2.5. |
Die Kontrollstelle |
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Die
Kontrollstelle wird von zwei Rechnungsrevisoren gebildet,
welche nicht dem Vorstand angehören. Die
Wahl der Revisoren erfolgt jeweils auf eine Amtsdauer von zwei Jahren
mit einmaliger
Wiederwählbarkeit. Sie müssen nicht Mitglieder des „ASV Uhwiesen“ sein. Sie prüfen die Jahresrechnung und die Buchführung des Vereins und sind berechtigt, auch während des Jahres unangemeldet eine Kassenprüfung vorzunehmen. |
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2.6. |
Spezialkommissionen |
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Die
Generalversammlung oder der Vorstand können zur Erfüllung von
Spezialaufgaben besondere Kommissionen
ernennen. Der Vorstand muss aber in diesen mit mindestens einem Mitglied
vertreten sein. |
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3. |
Mitgliedschaft |
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3.1. |
Eintritt, Austritt, Ausschluss |
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Eintritt Der Eintritt eines Mitgliedes ist jederzeit möglich. Genauere Bedingungen sind in den Aufnahmebedingungen der jeweiligen Mitgliederkategorie festgehalten. Der Eintritt in den Verein schließt die Verpflichtung in sich, Statuten, Reglemente und Vereinsbeschlüsse gewissenhaft zu beachten, sowie die Ehre und Interessen des Vereins in allen Teilen zu wahren. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Austritt Ein Austritt eines Mitgliedes ist jeweils auf eine ordentliche GV möglich. Er erfolgt schriftlich an den Präsidenten oder dessen Stellvertreter bis 31. Dezember. Das austretende Mitglied hat für das laufende Jahr seine finanziellen Verpflichtungen vollumfänglich zu entrichten. Mit dem Austritt werden alle Ansprüche gegenüber dem „ASV Uhwiesen“ aufgehoben. Beim Tode eines Aktiv- oder Ehrenmitgliedes wird ein Blumengebinde überreicht und die letzte Ehre mit dem Vereinsbanner erwiesen. Ausschluss Der Vorstand kann ein Mitglied jederzeit vom Verein ausschließen, - wenn es dem Ansehen des Vereins schadet - wenn es den Interessen des Vereins oder den Anforderungen des Vorstandes zuwiderhandelt - wenn die Disziplinarkommission des EASV ein Vergehen ahndet - wenn er trotz Mahnung seinen finanziellen Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht nachkommt Der betroffenen Person ist der Entscheid zu begründen. Das ausgeschlossene Mitglied hat das Recht, diesen Vorstandsbeschluss an die Generalversammlung weiterzuziehen; diese entscheidet endgültig. Jeder Ausschluss hat in geheimer Abstimmung zu erfolgen und muss 2/3 der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen. Das ausgeschlossene Mitglied hat für das laufende Jahr seine finanziellen Verpflichtungen vollumfänglich zu entrichten. Mit dem Ausschluss werden alle Ansprüche gegenüber dem „ASV Uhwiesen“ aufgehoben. |
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3.2. |
Aktivmitglieder |
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Aufnahmebedingung Aktivmitglied des Vereins können alle natürlichen Personen ab dem 17. Altersjahr werden. Sie sind automatisch Mitglieder des EASV und des RASV. Die Anmeldung hat schriftlich oder mündlich bei einem Vorstandsmitglied zu erfolgen. Über Annahme oder Abweisung entscheidet der Vorstand. Gegen den Vorstandsentscheid kann der Bewerber oder ein Vereinsmitglied Einsprache erheben. Rekursinstanz ist die Generalversammlung. Diese entscheidet endgültig. Rechte Jedes durch die Generalversammlung definitiv aufgenommene Aktivmitglied ist gleichzeitig ein stimmberechtigtes Mitglied und kann dieses Recht an allen Versammlungen mit einer Stimme wahrnehmen. Aktivmitglieder sind einander gleichgestellt. Aktivmitglieder können an allen Aktivitäten innerhalb des EASV, RASV und des Vereins teilnehmen. Entstehen zwischen zwei Aktivmitgliedern betreffend Vereinsangelegenheiten schwere Differenzen, so haben beide Parteien das Recht, eine Schlichtung durch den Vorstand zu verlangen. Dem Entscheid des Vorstandes haben sich die Parteien zu fügen. Pflichten Jedes Aktivmitglied hat die Pflicht, am Vereinsleben des „ASV Uhwiesen“ aktiv teilzunehmen. Es kann in ein Amt gewählt werden und ist verpflichtet, dieses nach bestem Wissen und Gewissen auszufüllen. Weiter sind sie verpflichtet, den finanziellen Verbindlichkeiten dem Verein gegenüber fristgerecht nachzukommen und den Verein bei allen anfallenden Arbeiten und Einsätzen zu unterstützen. |
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3.3 |
Nachwuchsmitglieder |
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Aufnahmebedingungen Nachwuchsmitglieder des Vereins können alle natürlichen Personen vom 10. bis 20. Altersjahr werden, die den Jungschützenkurs des „ASV Uhwiesen“ besuchen. Sie werden vom Nachwuchsleiter dem Adressverwalter des „ASV Uhwiesen“ gemeldet und gelten damit als Mitglied des Vereins. Rechte Nachwuchsmitglieder können an allen Aktivitäten innerhalb des EASV und RASV und des Vereins teilnehmen. Sie sind nicht stimm- und wahlberechtigt Pflichten Nachwuchs-Mitglieder sind freigestellt von Vereins- und Verbandsbeiträgen. Nachwuchsmitglieder sind verpflichtet, den moralischen Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein nachzukommen und den Verein bei allen anfallenden Arbeiten und Einsätzen zu unterstützen. |
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3.4. |
Passivmitglieder |
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Aufnahmebedingungen Die Passivmitgliedschaft steht allen natürlichen und juristischen Personen offen. Die Aufnahme als Passivmitglied ist vollbracht, sobald der festgelegte Jahresbeitrag einbezahlt ist. Aufnahmebedingungen Die Passivmitgliedschaft steht allen natürlichen und juristischen Personen offen. Die Aufnahme als Passivmitglied ist vollbracht, sobald der festgelegte Jahresbeitrag einbezahlt ist. Rechte Passivmitglieder sind nicht stimmberechtigt. Sie haben an der Generalversammlung beratende Stimme. Pflichten Passivmitglieder verpflichten sich, ihren Jahresbeitrag fristgerecht zu entrichten. Der Mindestbetrag wird von der Generalversammlung festgelegt. |
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3.5. |
Ehrenmitglieder |
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Aufnahmebedingungen Wer besondere Verdienste für den Verein geleistet hat, kann durch die Generalversammlung zum Ehrenmitglied ernannt werden. Die Ernennung ist auch für Nicht -Aktivmitglieder möglich. Die Ernennung zum Ehrenmitglied kann nur durch die Generalversammlung erfolgen. Aufnahmebedingungen Wer besondere Verdienste für den Verein geleistet hat, kann durch die Generalversammlung zum Ehrenmitglied ernannt werden. Die Ernennung ist auch für Nicht -Aktivmitglieder möglich. Die Ernennung zum Ehrenmitglied kann nur durch die Generalversammlung erfolgen. Rechte und Pflichten Ehrenmitglieder haben die Rechte und Pflichten, wie sie den Aktivmitgliedern zustehen. |
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4. |
Die Mittel |
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4.1. |
Jahresbeitrag Aktivmitglieder |
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Der Jahresbeitrag der Aktivmitglieder wird durch die Generalversammlung jährlich neu festgesetzt. |
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4.2. |
Jahresbeitrag Passivmitglieder |
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Der
Jahresbeitrag der Passivmitglieder beträgt mindestens Fr. 10.00 und ist
nach oben offen. Er wird durch die Generalversammlung jährlich neu
festgesetzt. |
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4.3. |
Jahresbeitrag Ehrenmitglieder |
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Ehrenmitglieder sind vom ordentlichen Vereinsjahresbeitrag befreit. |
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4.4. |
Veranstaltungen |
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Der
Verein beschliesst an der Generalversammlung, auf Vorschlag des
Vorstandes, Veranstaltungen für die Beschaffung von Barmitteln
durchzuführen (Lotto, Schützenfeste, andere Veranstaltungen). |
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4.5. |
Persönliche Arbeitsleistung |
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Durch den Beschluss der Generalversammlung eine Veranstaltung durchzuführen, sind die Aktivmitglieder verpflichtet, persönliche Arbeitsleistungen zu erbringen |
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4.6. |
Kredite |
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Für grössere Investitionen kann der Verein Kredite aufnehmen. Diese müssen durch die Generalversammlung genehmigt werden. |
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4.7. |
Zuwendungen |
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Der Verein kann freiwillige Zuwendungen aller Art entgegennehmen. |
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5. |
Verbindlichkeiten gegenüber Dritten |
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5.1 |
Unterschrift |
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Der Verein wird verpflichtet durch die Kollektivunterschrift von Präsident und einem Vorstandsmitglied zu Zweien. Für den Zahlungsverkehr mit Bank oder Post kann der Vorstand die Einzelunterschrift erteilen. |
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5.2. |
Haftung |
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Für die Schulden des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen. Von Kreditgebern vorgeschriebene Ausnahmefälle müssen von der Generalversammlung mit einer absoluten Mehrheit von zwei Dritteln aller stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Den einzelnen Mitgliedern steht
kein Anspruch am Vereinsvermögen zu. |
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6. |
Fähnrich |
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Die Vereinsstandarte hat ihren Standort im Schiessstand. Der Fähnrich
ist verantwortlich für die sorgfältige Aufbewahrung. Ihm obliegt die
Fahnendelegation an den Eidg.- und Unterverbands-Schützenfesten, sowie
bei besonderen Anlässen im Verein und in der Gemeinde. Im
Verhinderungsfall organisiert er die Stellvertretung durch ein
Vereinsmitglied. Der Fähnrich muss nicht dem Vorstand angehören. Die
Wahl des Fähnrich erfolgt jeweils auf eine Amtsdauer von zwei Jahren mit
steter Wiederwählbarkeit. |
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7. |
Statutenänderungen |
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Statutenänderungen können nur durch die Generalversammlung erfolgen und
bedürfen einer Zustimmung von zwei Dritteln aller anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder. Der Beschluss ist nur dann gültig, wenn
die Änderungsvorschläge spätestens mit der Einladung für die Versammlung
publiziert wurden. |
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8. |
Versicherung |
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Mit der Mitgliedschaft im „ASV Uhwiesen“
als Armbrustsektion des EASV sind die Mitglieder beim Ausüben des
Sportes gegen Unfälle bei der Unfallversicherung Schweizerischer
Schützenvereine (USS) versichert. |
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9. |
Übergeordnete Regelungen |
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Die Statuten, Reglemente und sonstige
Erlasse des EASV und RASV sind vorrangig anzuwenden. Die technische
Abwicklung des Jahresprogramms richtet sich nach den zuständigen
Vorschriften (Schiessreglement EASV bzw. Wettkampfreglement RASV). Wo
nichts anderes erwähnt wird, gelten die entsprechenden Artikel des
Schweizerischen Zivilgesetzbuches und des Obligationenrechtes. |
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10. |
Regelung Schützenstubenbetrieb |
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Für den Schützenstubenbetrieb besteht
ein separates Reglement. |
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11. |
Vereinsauflösung |
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Über eine Auflösung des Vereins kann nur die Generalversammlung beschliessen, an welcher drei Viertel der Aktivmitglieder anwesend sind. Wird diese Zahl nicht erreicht, so ist eine zweite Generalversammlung einzuberufen, welche nicht früher als 14 Tage nach der ersten stattfinden darf. Diese Versammlung ist dann unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder befugt, mit einfachem Mehr über die Auflösung des Vereins zu beschliessen. Bei Auflösung des Vereins ist das Reinvermögen und das ganze Inventar dem Unterverband zu Handen des EASV zur Verwahrung auszuhändigen. Es ist auf die Dauer von 10 Jahren einem sich neu bildenden Verein mit gleicher Zweckbestimmung zur Verfügung zu halten. Über den Beschluss sind unverzüglich
der Gemeinderat von Laufen- Uhwiesen und der RASV schriftlich zu
orientieren. |
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12. |
Gültigkeit |
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Diese Statuten wurden an der Generalversammlung vom 06. Februar 2010 genehmigt und treten sofort in Kraft. Sie ersetzen die Statuten vom 07. Februar 2003 sowie den Anhang vom 15. Dezember 1986 vollumfänglich |
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Uhwiesen, 06. Februar 2010 |
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Der Präsident des ASV Uhwiesen:
Der Aktuar des ASV Uhwiesen: |
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